- Gesamthandlungsvollmacht
- beschränkte ⇡ Handlungsvollmacht, bei der der ⇡ Handlungsbevollmächtigte nur gleichzeitig mit einem anderen Bevollmächtigten oder einem Prokuristen handeln darf. Im Gegensatz zur ⇡ Prokura sind solche Bestimmungen auch einem Dritten gegenüber uneingeschränkt zulässig (⇡ Gesamtprokura), ihre Wirkung tritt aber nur ein, wenn sie diesem bekannt gemacht worden sind oder der Dritte die Beschränkung aus Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 54 III HGB).
Lexikon der Economics. 2013.