Gesamthandlungsvollmacht

Gesamthandlungsvollmacht
beschränkte  Handlungsvollmacht, bei der der  Handlungsbevollmächtigte nur gleichzeitig mit einem anderen Bevollmächtigten oder einem Prokuristen handeln darf. Im Gegensatz zur  Prokura sind solche Bestimmungen auch einem Dritten gegenüber uneingeschränkt zulässig ( Gesamtprokura), ihre Wirkung tritt aber nur ein, wenn sie diesem bekannt gemacht worden sind oder der Dritte die Beschränkung aus Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 54 III HGB).

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Gegenzeichnung — I. Organisation:Kontrollmaßnahme, die überall da vorzuschreiben ist, wo Willensäußerungen untergeordneter Organe durch verantwortliche leitende Personen zu decken sind. II. Handelsrecht:⇡ Gesamthandlungsvollmacht, ⇡ Gesamtprokura …   Lexikon der Economics

  • Gesamtvertretung — Gesamtvollmacht, Kollektivvertretung; Form der Vertretung, die das Zusammenwirken aller Bevollmächtigten verlangt. G. dient der Sicherheit im Geschäftsverkehr, schützt vor Unvorsichtigkeiten und Unredlichkeiten. Es genügt, dass ein zur Vertretung …   Lexikon der Economics

  • Handlungsvollmacht — I. Begriff:Die nicht als ⇡ Prokura in einem Handelsgewerbe dem ⇡ Handlungsbevollmächtigten erteilte ⇡ Vollmacht (§§ 54–58 HGB). II. Arten/Umfang:1. Gesetzlicher Umfang der H. (§ 54 HGB): Die H. deckt alle Geschäfts und Rechtshandlungen, die der… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”